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Steuerberatergebühren / Steuerberaterhonorar / Steuerberaterkosten

Steuerberaterkosten richtig einschätzen.

Die Honorare für Steuerberater sind gesetzlich festgelegt und an die Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) gebunden. Die StBGebV gibt für die einzelnen Leistungen keinen genauen Betrag, sondern einen Gebührenrahmen vor. Kriterien für die Steuerberaterkosten sind auch der erforderliche zeitliche Aufwand und der Schwierigkeitsgrad. Die Gebührenordnung dient dazu, für die Mandanten und für die Steuerberater angemessene Steuerberatergebühren festzusetzen. Dies schafft klare Verhältnisse und hilft Auseinandersetzungen zu vermeiden. Die Gebühren werden als Wertgebühr oder Zeitgebühr erhoben. In der Regel ist bei einer angemessenen Steuerberatergebühr von dem Mittelwert auszugehen. Sollte das Steuerberaterhonorar über dem Mittelwert liegen, muss der Steuerberater dies begründen.

Anstatt einer Einzelabrechnung der Steuerberaterkosten gibt es in der Steuerberatergebührenverordnung auch die Möglichkeit, für das Steuerberaterhonorar eine Pauschalvergütung zu vereinbaren (§14 StBGebV). Die Steuerberaterkosten bzw. das Steuerberaterhonorar als Pauschalvergütung zu vereinbaren, kann nur schriftlich und für den Zeitraum von einem Jahr erfolgen. Dies kann auch nur für laufend auszuführende Tätigkeiten (z.B. Beratungsleistungen, Buchhaltung) vereinbart werden. Bei der Pauschalvergütung des Steuerberaterhonorar und der Steuerberatergebühren handelt es sich nicht um eine eigenständige Gebührenart, sondern dies ist eine Vereinfachungsregelung.

Wird der Steuerberater in Bereichen tätig, in denen das Steuerberaterhonorar nicht durch eine Gebührenverordnung geregelt ist, kommt folgendes zur Anwendung:

Der Steuerberater kann für seine Tätigkeiten ein angemessenes Steuerberaterhonorar im Sinne des BGB § 612, Abs. 2 und § 632, Abs. 2 vorgeschriebenen üblichen Vergütung verlangen. Für die Festsetzung des genauen Betrages für das Steuerberaterhonorar wird regelmäßßig auf die §§ 315 und 316 BGB verwiesen.

Zum Beispiel:
Wird der Steuerberater oder die Steuerkanzlei auf dem Gebiet der Existensgründungsberatung tätig, so gelten für das Steuerberaterhonorar die zuvor genannten allgemeinen Vorschriften der BGB.

Es ist zu empfehlen, die Frage der Steuerberatergebühren frühzeitig anzusprechen und zur Zufriedenheit beider Parteien zu klären. Das Erstgespräch (ohne steuerliche Analyse und Beratung) sollte kostenlos sein. Die Höhe einer eventuellen Steuererstattung sollte keinen Einfluss auf das Steuerberaterhonorar haben. Eine Honorarvereinbarung, die einen Anteil an der Erstattung beansprucht, ist berufswidrig.


Die Haftung der Steuerberater

Die Steuerberater unterliegen der Berufsaufsicht, die durch die Steuerberaterkammern ausgeführt wird. Der Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist Voraussetzung für ihre Zulassung. Steuerberater sind verpflichtet zur Verschwiegenheit und haben ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Steuerberatergebühren / Steuerberaterhonorar / Steuerberaterkosten Beispieltabelle:


Einkommen- oder Gewerbesteuererklärung
Summe der positivenHonorar
Einkünfte / Gewerbeertragvon / bisMittelwert
25.00068 / 411238
50.000104 / 627364
100.000135 / 812472
250.000205 / 1.231717
500.000259 / 1.556906
750.000309 / 1.8541.081
1.000.000369 / 2.2141.291
2.000.000609 / 3.6542.131
(alle Angaben in Euro)
Zu diesen Gebühren sind für die jeweilige Einkunftsart noch zusätzliche Gebühren zu berücksichtigen. Selbstverständlich sind auch individuelle Einzelvereinbarungen über die Höhe der Gebühren möglich.

Steuerberatergebühren / Steuerberaterhonorar / Steuerberaterkosten Beispieltabelle:


Umsatzsteuerjahreserklärung
Honorar
Jahresumsatzvon / bisMittelwert
50.00030 / 240135
100.00048 / 388216
250.00068 / 548306
500.000104 / 836468
750.000120 / 960540
1.000.000135 / 1.083607
3.000.000229 / 1.8341.030
5.000.000259 / 2.0751.165
(alle Angaben in Euro)

Steuerberatergebühren / Steuerberaterhonorar / Steuerberaterkosten Beispieltabelle:


Körperschaftssteuererklärung (nur für GmbH)
Honorar
Einkommenvon / bisMittelwert
25.000137 / 548342
50.000209 / 836522
100.000270 / 1.083675
250.000410 / 1.6411.025
500.000518 / 2.0751.295
750.000582 / 2.3281.455
1.000.000642 / 2.5861.605
2.000.000882 / 3.5282.205
(alle Angaben in Euro)

Steuerberatergebühren / Steuerberaterhonorar / Steuerberaterkosten Beispieltabelle:


Jahresabschluss
Bilanz und GuV-Rechnung
Mittel zw. berichtigterHonorar
Bilanzsumme und Jahresumsatzvon / bisMittelwert
50.000210 / 840525
100.000296 / 1.184740
250.000491 / 1.9641.227
500.000668 / 2.6721.670
750.000776 / 3.1041.940
1.000.000903 / 3.6122.257
2.000.0001.237 / 4.9483.092
3.000.0001.441 / 5.7643.602
(alle Angaben in Euro)

Zusätzlich zu den Steuerberatergebühren, die sich aus der Art des Auftrages ergeben, hat der Steuerberater noch Anspruch auf folgende Steuerberaterkosten:

  • Erstattung der Steuerberaterkosten für Entgelte der Post- und Telekommunikation. Der Steuerberater kann als Steuerberaterhonorar auch einen Pauschalsatz fordern. Die Steuerberatergebühr ist laut Steuerberatergebührenverordnung dann 15% auf die sich ergebenden Steuerberaterkosten. In derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20,- €. Bei Strafsachen und Bußgeldverfahren höchstens 15,- € (§16 Steuerberatergebührenverordnung).
  • Erstattung der Steuerberaterkosten für Schreibauslagen in Form von Abschriften und Fotokopien (§17 Steuerberatergebührenverordnung).
  • Erstattung der Steuerberaterkosten als Reisekosten bei Fahrt- und Übernachtungskosten. Ebenso ein Tage- und Abwesendheitsgeld bei Geschäftsreisen (§18 Steuerberatergebührenverordnung).
  • Die auf die Steuerberatergebühren entfallende Umsatzsteuer (§15 Steuerberatergebührenverordnung).

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