Grundsätzlich erfordert der Beruf des Steuerberaters die bestandene Steuerberaterprüfung i.S.v §37 Steuerberatungsgesetz (StBerG). Wer die Prüfung besteht, wird von der Steuerberaterkammer als Steuerberater bestellt. Hierzu benötigt man eine sog. Deckungszusage einer Berufshaftpflichtversicherung sowie eine persönliche Eignung. Persönliche Eignung bedeutet zum Beispiel geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und keine Vorstrafen. Ferner ist eine Bestellung zum Steuerberater nur dann zulässig, wenn eine selbstständige Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerrechtes oder auf den Gebieten der vereinbarten Tätigkeitsfelder ausgeübt wird. Die Bestellung zum Steuerberater erfolgt im Regelfall durch das Überreichen einer Urkunde.
Steuerberater sind meist freiberuflich tätig. Dies bedeutet zum Einen die berufliche Unabhängigkeit, d.h. die freie Einteilung der Arbeitskraft sowie Arbeitszeit, aber auch das volle Berufsrisiko, und zum Anderen die Ungebundenheit von den Bestimmungen der Gewerbeordnung. Der Tätigkeitsbereich und die Zulassung des Steuerberaters sind in der Bundesrepublik Deutschland im Steuerberatungsgesetz und seiner Durchführungsverordnung verankert. Bestimmte Beratungstätigkeiten unterliegen den Vorbehaltsaufgaben der Steuerberater und dürfen daher auch nur von solchen ausgeführt werden. Vertreten werden Steuerberater von den Steuerberaterkammern, die sich innerhalb der BRD in der Bundessteuerberaterkammer (KdöR) vereinen. Der Beruf des Steuerberaters kann auch als Angestellter ausgeübt werden. Hierzu bedarf es allerdings der Aufnahme in die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers.
Steuerberater werden von ihren Mandanten zu ihrer Tätigkeit beauftragt. In dem jeweiligen Auftrag wird die vom Steuerberater zu erbringende Leistung möglichst genau definiert. Der Steuerberater stellt die, aus dem Auftrag resultierenden, Dienstleistungen in Rechnung. Der Auftrag sollte in schriftlicher Form erteilt werden und möglichst genau und eindeutig formuliert sein.
Das Tätigkeitsfeld der Steuerberater ist vielfältig. Es handelt sich um Dienstleistungen in Form von Beratung in Steuer- und Finanzsachen, Buchhaltung, Erstellung verschiedener steuerrechtlicher Dinge (z.B. Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen, etc.) und Vertretung der Mandanten vor Finanzbehörden und den Finanzgerichten. Weitere Einzelheiten aus dem Tätigkeitsbereich der Steuerberater sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
| 1. Beratung in Steuersachen | Hierbei handelt es sich um eine klassische Disziplin des Steuerberaters. Der Steuerberater berät in Sachen der optimalen Steuergestaltung, er gibt Ratschläge bei Fragen der privaten bzw. betrieblichen Rechtsverhältnisse unter Berücksichtigung steuerlicher Aspekte, er berät bei einem Rechtsformwechsel bzw. ihrer Wahl. Weiterhin hält er Rücksprachen mit Behörden oder Dritten in abgaberechtlichen Sachen, prüft Steuerbescheide, nimmt an Betriebsprüfungen teil und gibt Informationen zum Steuerrecht. |
| 2. Bearbeitung von Steuerangelegenheiten | Die Bearbeitung von Steuerangelegenheiten umfasst vor allem die Erstellung von Steuerklärungen (Einkommenssteuererklärung, Körperschaftssteuererklärungen, Gewerbesteuererklärungen, Umsatzsteuerjahreserklärungen, Gewerbesteuererklärungen sowie Erbschaftssteuererklärungen und Schenkungssteuererklärungen), Steueranmeldungen (Lohnsteuer-, Kapitalertragssteueranmeldung und Umsatzsteuervoranmeldung) sowie verschiedene Antragsstellungen (Kindergeld, Eigenheimzulage und Investitionszulage). |
| 3. Aufstellung von Bilanzen | Hierzu zählen im Einzelnen die Buchführung (Einrichtung der Buchführung, Erstellung eines Kontenplans, Buchführung selbst, kontieren der Belege) sowie die Erstellung von Abschlüssen (Einnahmen-Überschussrechnung, Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss, Zwischenabschluss, Auseinandersetzungsbilanz, Liquidationsbilanz und Erläuterungsberichte). |
| 4. Lohnbuchhaltung | Diese Disziplin des Steuerberaters setzt sich vor allem aus 2 Bereichen zusammen. Zum Einen die Einrichtung der Lohnbuchführung. Hierzu gehören die Sammlung, Aufstellung und Eingabe der Arbeitnehmerdaten sowie die Erarbeitung und Eingabe der Mandantenstammdaten. Zum Anderen die komplette Übernahme der Lohnbuchführung. Hierzu zählen vor allem die Zusammenstellung und die Aufbereitung der unterschiedlichen Lohnabrechnungsdaten. Auf Wunsch kann der Steuerberater auch mit weiteren Tätigkeiten aus dem Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie dem Personalwesen beauftragt werden. |
| 5. Vertretung bzw. Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und Bußgeldangelegenheiten | Zum Einen kann der Steuerberater berechtigt werden, bestimmte Anträge bei den Finanzämtern zu stellen (Anpassung der Steuervorauszahlung, Fristverlängerungen, Stundung von Steuerschulden, Erstattung entrichteter Steuerschulden, Aufhebung einer Steueranmeldung, Erlass von Steuerschulden, Aufhebung bzw. Änderung eines Steuerbescheids und Erstattung ausländischer Quellensteuer), zum Anderen setzt er aber auch die Rechte seiner Mandanten vor den Finanzämter oder sogar den Finanzgerichten durch. |
| 6. Hilfestellung im Insolvenzwesen | In diesem Feld kann der Steuerberater verschiedene Hilfestellungen geben. Er gibt betriebswirtschaftliche Beratung im Vorfeld, er prüft die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens und erstellt einen Sanierungsplan, er prüft die Vor- und Nachteile des außergerichtlichen Vergleichs, er erstellt Sachverständigengutachten sowie Insolvenzpläne und prüft den Insolvenzplan. Weiterhin gehören zu seinen Dienstleistungen die Insolvenzberatung, die Insolvenzverwaltung und die Liquidation. |
| 7. weitere Dienstleistungen | Der Steuerberater kann auf Wunsch vielfältige weitere Dienstleistungen erbringen. Die Dienstleistungen, die er erbringt, müssen lediglich mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar sein (i.S.v. §57 Abs. 2, 4 StBerG, §§39-41 BOStB). |
Steuerberater können sich auch in Kapitalgesellschaften (GmbH oder AG) vereinen. Hierzu ist es aber erforderlich, dass die Mehrheit des Vorstandes, bzw. der Geschäftsführung und Aktionäre oder der Gesellschafter, Steuerberater sind. Neben der GmbH und der AG kann die Gesellschaftsform auch eine GbR, eine Partnerschaftsgesellschaft, eine Bürogemeinschaft, eine KG oder eine OHG sein.